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Verein zur Förderung der Erhaltung
des Baudenkmals Dambacher Str. 11 in Fürth e.V.

Satzung

SATZUNG des Vereins "Verein zur Förderung der Erhaltung des Baudenkmals Dambacher Straße 11 in Fürth" e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Erhaltung des Baudenkmals Dambacher Straße 11 in Fürth", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalspflege durch Wiederherstellung und Erhaltung des historisch und kulturell besonders wertvollen Grundstücks nebst Gebäudlichkeiten an der Dambacher Straße 11 in Fürth.
2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 111. Abschnitts "Steuerbegänstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Vereinstätigkeit

1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Werbung für den Vereinszweck und Sammlung von Spenden bei den Mitgliedern und innerhalb der gesamten Bevölkerung.
2. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Veranstaltungen abhalten.
3. Die an den Verein geleisteten Spenden sowie der nach Abzug notwendiger Verwaltungsausgaben bei den Mitgliedsbeiträgen verbleibende überschuss wird dem in § 2 Ziffer l genannten Vereinszweck zugeführt. Das gilt auch von dem bei Veranstaltungen verbleibenden überschuss der Einnahmen über die Kosten.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben oder zweckfremde Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung werden.
2. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schrift­lichen Aufnahmeerklärung wirksam.
3. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§ 5 Austritt der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis jeweils spätestens 30.09. eines Jahres bei einem Mitglied des Vorstands eingegangen sein.
2. Das austretende Mitglied hat keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 6 Streichung einer Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag länger als 4 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet..
3. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In ihr ist auf die mögliche Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen. Wirksam ist die Mahnung auch dann, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt..
4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird..
5. Das gestrichene Mitglied hat keinerlei Ansprüche an den Verein.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der jeweils zum 31.01. eines Jahres im Voraus zur Zahlung fällig wird. Bei Eintritt in den Verein im Laufe des Kalenderjahres ist ab Beginn des Eintrittsmonats ein entsprechend der verbleibenden Kalendermonate verminderter Jahresbeitrag zu leisten.
3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden des Vereins, dem Schriftführer und dem Kassier.
2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein, jeder für sich, gerichtlich und außergerichtlich.
3. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt
5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
6. Aus dem Mitgliederkreis können bei Bedarf während der Amtszeit des Vorstands maximal 2 Mit­glieder in den Vorstand kooptiert werden. Diese kooptierten Mitglieder müssen bei der nächsten Vorstandswahl formell durch die Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt werden.
7. Der Vorstand kann einen Beirat - bis maximal 7 Mitglieder - für jeweils 2 Jahre berufen, um seine Aktivitäten, insbesondere für die öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 5.000,00 (i. W. fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. 1. Die Mitgliederversammlung ist wahlweise durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, durch Fax oder per eMail einzuladen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. l Buchst, b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung über das abgelaufene Kalenderjahr, sowie einen Voranschlag das laufende Kalenderjahr vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
a) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren auf 2 Jahre.
3. Die ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist mit jeder Anzahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig.
4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung demnach nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag - eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tages­ordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach der ersten Versammlungstag statt­finden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Berufung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu ent­halten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmit­glieder beschlussfähig.
5. In der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
6. Zu einem Beschluss, der eine änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Zur änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zu­stimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7. Ober die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Der bei der Liquidation verbleibende überschuss ist an die Stadt Fürth zu überweisen, mit der Angabe, ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Bei änderung des Vereinszwecks sind die im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses vorhandenen Mittel bzw. überschüsse im Sinne von § 3 festzustellen und entsprechend dem bisherigen Vereinszweck zu verwenden.

Fürth den 5. November 1979

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 09.03.1981 wurde der § 11 (Mitgliederversammlung) geändert, eingetragen beim Amtsgericht Fürth vom 11.05.1982.

Eine Erweiterung der §§ 9 (Vorstand) und 11 (Mitgliederversammlung) erfolgte durch Mitgliederbeschluß am 28.04.1997, eingetragen beim Amtsgericht in Fürth am 17.03.1998 Aktenzeichen beim Amtsgericht: VR 653.

In der Mitgliederversammlung am 06.05.2011 ist beschlossen worden, den § 11/1. wie vorstehend zu ändern.